Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
Nach dem Aktiengesetz muss bei der Fraport AG als börsennotierte Gesellschaft, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt und deren Vorstand aus mehr als drei Personen besteht, mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein (Mindestbeteiligungsgebot). Im Berichtsjahr hat die Fraport AG dieser Vorgabe entsprochen.
Für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sind Zielgrößen und Fristen für die Erreichung dieser Ziele festzulegen.
Eine Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat ist bei der Fraport AG nicht erforderlich, da für den Aufsichtsrat der Fraport AG gemäß § 96 Absatz 2 AktG bereits eine feste Geschlechterquote gilt.
Zielgrößen für den Vorstand
Gilt für den Vorstand das Mindestbeteiligungsgebot, entfällt nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.
Der Aufsichtsrat hat die im Rahmen seiner Sitzung vom 18. September 2015 festgelegte Zielgröße von 25 % für den Frauenanteil im Vorstand der Fraport AG auch nach Wegfall der Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand unverändert bestehen lassen. Diese Zielgröße sollte bis zum 30. Juni 2017 erreicht sein. Mit der Bestellung von Herrn Dr. Pierre Dominique Prümm zum 1. Juli 2019 erfolgte eine Erweiterung des Vorstands auf fünf Mitglieder. Infolgedessen bestand der Vorstand vom 1. Juli 2019 bis Ende September 2022 aus einem weiblichen und vier männlichen Mitgliedern, wodurch die Zielgröße in diesem Zeitraum verfehlt wurde. Seit dem Ende September 2022 erfolgten Ausscheiden von Herrn Michael Müller aus dem Vorstand wird die festgelegte Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand der Fraport AG wieder erreicht. Der Frauenanteil im Vorstand konnte mit dem Eintritt von Julia Kranenberg zum 1. November 2022 in den Vorstand der Fraport AG auf 40 % erhöht werden.
Zielgrößen für die erste und zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands
Nach § 76 Absatz 4 AktG und Grundsatz 3 DCGK legt der Vorstand für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest.
Zum Jahreswechsel 2021/2022 hat der Vorstand für die Fraport AG eine Zielgröße für den Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands („direct reports“) von 31,8 % und eine Zielgröße von 30,9 % für den Frauenanteil in der darunterliegenden Führungsebene („direct reports“ gegenüber erster Führungsebene) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 festgelegt. Für den Konzern hat der Vorstand darüber hinaus für denselben Zeitraum eine Zielgröße für den Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands („direct reports“) von 30,8% und eine Zielgröße von 30,2 % für den Frauenanteil in der darunterliegenden Führungsebene („direct reports“ gegenüber erster Führungsebene) beschlossen.
Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 lag der tatsächlich erreichte Frauenanteil bei der Fraport AG in der ersten Führungsebene bei 19,0 % und in der zweiten Führungsebene bei 30,8 %. Im Konzern lag der zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 erreichte Frauenanteil in der ersten Führungsebene bei 23,1 % und in der zweiten Führungsebene bei 31,6 %.
Geschlechterquote im Aufsichtsrat
Gemäß § 96 Absatz 2 AktG (Grundsatz 11 DCGK) ist bei Neuwahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat der Fraport AG die gesetzliche Geschlechterquote mit einem Mindestanteil von mindestens 30 % Frauen und mindestens 30 % Männern im Aufsichtsrat zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen seiner Sitzung vom 18. September 2015 beschlossen, dass diese Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen sind. Dieser Anforderung wurde im Rahmen der Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2018 und bei späteren gerichtlichen Bestellungen beziehungsweise der Nachwahlen zum Aufsichtsrat 2020, 2021 und 2022 Rechnung getragen. Derzeit besteht der Aufsichtsrat aus drei weiblichen und sieben männlichen Anteilseignervertretern sowie drei weiblichen und sieben männlichen Arbeitnehmervertretern.
Auch im Hinblick auf die im Jahr 2023 stattfindenden Wahlen zum Aufsichtsrat hat der Aufsichtsrat im November 2022 im schriftlichen Verfahren nochmals beschlossen, dass die Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass der Hauptversammlung am 23. Mai 2023 für die Wahl der Anteilseignervertreter und für die 2023 stattfindende Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer zur Wahl vorzuschlagen sind.